Händler-AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma PAULMANN LICHT GmbH

I.      Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedin- gungen, soweit der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

II.     Auftrag

    1. Paulmann Licht GmbH (Unternehmer) hat Ihre Lieferverpflichtung gemäß INCOTERMS® (aktuelle Version) EXW ab Werk Springe erfüllt, wenn die Ware auf ihrem Firmengelände dem Besteller zur Verfügung gestellt ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    2. Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Material- und Lieferfristen freibleibend. Preisände- rungen bleiben vorbehalten. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise ab Springe-Völksen und zuzüglich gesetzlicher Abgaben und Umsatzsteuer.
    3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
    4. Weichen Bestellmengen von den jeweils gültigen PAULMANN-Standardversandeinheiten ab, berechnet der Unternehmer nach Maßgabe des in der Nettopreisliste aufgeführten Verfahrens (Staffelpreis).Bei Aufträgen unterhalb eines Nettowertes von 300,– EURO je Empfänger berechnen wir eine Versandpauschale. Außerhalb der EU werden unabhängig vom Auftragswert die tatsächlich anfallenden Frachtkosten in Rechnung gestellt. Zusätzliche Expresskosten werden generell in Rechnung gestellt.
    5. Bei Aufträgen unterhalb eines Nettowertes von 300,– EURO je Empfänger berechnen wir eine Versandpauschale. Außerhalb der EU werden unabhängig vom Auftragswert die tatsächlich anfallenden Frachtkosten in Rechnung gestellt. Zusätzliche Expresskosten werden generell in Rechnung gestellt.

III.    Gefahrtragung und Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel der Lieferung unverzüglich dem Unternehmer in Text- form anzuzeigen; bei offensichtlichen Transportschäden ist der Besteller verpflichtet, sich dies vom Frachtführer bestätigen zu lassen.
  2. Lieferverzögerungen oder beschränkungen, die nachweislich auf Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, zurückzuführen sind, berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen. In diesem Fall wird die Lieferzeit angemessen verlängert.
  3. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung wegen Annahmeverzugs kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Netto-Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, soweit ihm nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt dem Unternehmer vorbehalten.
  4. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Unternehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Ziffer III.3.S.3 (pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettopreises) gilt entsprechend.

IV.   Zahlung

  1. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Unternehmer 2 % Skonto.
  2. Der Besteller darf gegen Ansprüche des Unternehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V.    Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten Waren behält sich der Unternehmer bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unter Eigen- tumsvorbehalt berechtigt.
  2. Die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer einschließ- lich Saldo-Forderungen, die sich bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ergeben, sowie die Rechte auf Kündigung des Kontokorrent und Feststellung der Salden, tritt der Besteller schon jetzt sicherheitshalber dem Unternehmer ab.
  3. Werden PAULMANN-Erzeugnisse vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von dem Unternehmer in Rechnung gestellten Wertes der PAULMANN-Ware. Entsprechendes gilt für den Umfang der Abtretung einer etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer. Dem Besteller ist es nicht gestattet, die dem Eigentumsvorbe- halt des Unternehmers unterliegende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eingriffe Dritter in Waren des Unternehmers oder in dem Unternehmer sicherungshalber abgetretene Forderungen verpflichtet sich der Besteller, unverzüglich dem Unternehmer mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Bis zur Mitteilung dieses Widerrufs ist der Besteller berechtigt, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen einzuziehen.
  4. Falls der Wert der Sicherheiten des Unternehmers den Wert seiner Kaufpreisforderungen zuzüglich 20 % übersteigt, nimmt der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit Übertragung der Sicherheiten auf ihn vor, wobei der Unternehmer die Bestimmungen darüber, welche Waren oder Forderungen an den Besteller übertragen werden, vorbehalten bleibt.

VI.   Verkaufshilfen

Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Unternehmers und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit Waren des Unternehmers zu bestücken und bei von dem Besteller zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.

VII.  Haftung

Für die Rechte des Käufers gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

  1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getrof- fene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen; gleichgültig ob diese vom Hersteller, Käufer oder von uns stammen.Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  2. Rücksendungen von Waren werden vom Unternehmer nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit seinem vorherigen Einverständnis. Bei vereinbarten Rücksendungen von Waren berechnet der Unternehmer für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung in Höhe von 30 % bis 50 % des Warenwertes gemäß nachstehender Staffelung, die von der zu erteilenden Gutschrift in Abzug gebracht wird. Originalverpackt und unbeschädigt
    30 % Originalverpackt mit beschädigter Verpackung
    50 % Unvollständige oder stark beschädigte Ware wird nicht zur Gutschrift angenommen.
    Die Rücksendung hat kostenfrei zu erfolgen. Sonderbestellungen sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen.
  3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind dazu berechtigt die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehen.

VIII.    Sonstige Haftung

  1. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Unternehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 3).
    1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Unternehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    2. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsge- setz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt weiter auch nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX.   Verjährung

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das BGB oder andere Gesetze längere Fristen zwingend vorschreiben, insbesondere für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b) BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB), Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und dem Lieferantenregress (§ 479 BGB).

VIII.   Anwendbares Recht

  1. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht und die UN-Verjährungskonventionen sind nicht anwendbar.
  2. Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.

IX.    Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit zulässig – Springe. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer V. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

X.     Datenspeicherung

Die sich aus dem Geschäftsvorfall ergebenden Daten werden von dem Unternehmer unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzrechtes in Datenverarbeitungsmaschinen gespeichert.

 

Springe-Völksen, den 05.08.2013 PAULMANN LICHT GmbH, Springe-Völksen